Satzung

des Fördervereins des TV Auersmacher

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein des Turnverein 1894 Auersmacher“, im folgenden „Verein“ genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in Auersmacher.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2     Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt ausschließlich die Förderung aller im Turnverein 1894 Auersmacher e.V. ange­bot­e­nen Turn-, Spiel- und Sportarten.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
–              Förderung und Mithilfe bei sportlichen Veranstaltungen
–              Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit
–              Unterstützung mit finanziellen Mitteln
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Über die Verwendung berät der Vorstand gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand des Turnverein 1894 Auersmacher mindestens einmal im Jahr. Zuwendungen aus Vereinsmitteln an Mitglieder sind ausgeschlossen. Weiterhin dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3     Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4     Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck –auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5     Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung auf Grundlage der jeweils gültigen Beitragsordnung festgesetzt.

§ 6     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

–              Die Mitgliederversammlung
–              Der Vorstand

§ 7     Vorstand

  1. Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer sowie einem Schriftführer und zwei Beisitzern besteht. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser von dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sind beide Vorsitzende verhindert, übernimmt der Kassierer die Vertretung.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar derart, dass alljährlich jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt wird.
    In ungeraden Jahren sind zu wählen:
    der 1. Vorsitzende,
    der  Schriftführer,
    der 1. Beisitzer.
    In geraden Jahren sind zu wählen:
    der 2. Vorsitzende,
    der Kassierer,
    der 2. Beisitzer
    Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
  3. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 8     Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    a)    die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    b)    die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    c)    den Ausschluss eines Mitglieds,
    d)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    e)    die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Turnverein 1894 Auersmacher e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9     Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Turnverein 1894 Auersmacher e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Auersmacher, 19.01.2001
geändert durch die Mitgliederversammlung vom 13.02.2003